Fahrtkosten zur Behandlung

    Ein Taxi. Nahaufnahme des Taxidaches vor einer verschwommenen Stadtkulisse.

    Die Kosten von medizinisch notwendigen Fahrten im Taxi, Rettungs- oder Krankenwagen übernehmen wir

    • für alle zwingend medizinisch notwendigen Fahrten zur stationären Krankenhausbehandlung und zurück sowie zur Entbindung
    • für Rettungsfahrten zum Krankenhaus, auch dann, wenn sich herausstellt, dass eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist.

    Wie auch bei anderen Zuzahlungen beträgt Ihr Eigenanteil bei Fahrtkosten 10 %, mindestens 5 €, maximal 10 €.

    Sonderfall ambulante Behandlung

    In Ausnahmefällen übernehmen wir die Kosten für Fahrten mit Taxi, Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn diese medizinisch notwendig sind.

    Zu diesen Ausnahmefällen gehört ein Patient oder eine Patientin, wenn er oder sie
     

    1. einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (blind) oder H (hilflos) besitzt
    2. eine Einstufung in den Pflegegrad 3 (bei dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung), 4 oder 5
    3. bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem 01. Januar 2017 mindestens eine Einstufung in den Pflegegrad 3
    4. an einer Grunderkrankung leidet, die eine langfristige Therapie erfordert und eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist
    5. eine ambulante Dialyse, onkologische Strahlentherapie bzw. onkologische Chemotherapie benötigt.
       

    Eine vorherige Genehmigung der ambulanten Fahrt ist nur bei den Voraussetzungen 4. und 5. notwendig. Sobald die Voraussetzungen 1., 2. oder 3. vorliegen, können Sie die Fahrt zur ambulanten Behandlung ohne vorherige Genehmigung durchführen.

    Auch hier beträgt Ihre Zuzahlung 10 % der Kosten, mindestens 5 €, maximal 10 €.