Hilfsmittel

    Zwei Personen unterhalten sich und lachen. Eine sitzt im Rollstuhl die andere auf der Parkbank.

    Benötigen Sie nach einer ärztlichen Verordnung ein Hilfsmittel, wie zum Beispiel Prothesen oder ein Inhalationsgerät, dann übernehmen wir die meisten Kosten. Sie zahlen lediglich die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen.

    Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen. 

    Zu ihnen gehören

    • Prothesen (auch Perücken), orthopädische und andere Hilfsmittel (z.B. Rollstühle)
    • Sehhilfen
    • Hörhilfen
    • sächliche Mittel oder technische Produkte, die dazu dienen, Arzneimittel oder andere Therapeutika, die zur inneren Anwendung bestimmt sind, in den Körper zu bringen (z.B. Spritzen, Inhalationsgeräte und ähnliche Applikationshilfen)
    • Änderungen, Instandsetzungen und Ersatzbeschaffungen von Hilfsmitteln sowie
    • die Ausbildung in ihrem Gebrauch.

     

    Wie bekomme ich ein Hilfsmittel?

    Benötigen Sie ein Hilfsmittel, erhalten Sie eine Verordnung von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Diese Verordnung ist 28 Kalendertage gültig. Für die Hilfsmittelversorgung schließen wir Verträge mit den Leistungserbringern, damit die Qualität der Hilfsmittel gesichert ist und den Anforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses entspricht.


    Weitere Informationen zum Hilfsmittelverzeichnis erhalten Sie über die Webseite des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen.

    Welche Zuzahlung muss ich leisten?

    Für Hilfsmittel leisten Sie eine Zuzahlung in Höhe von 10 % - mindestens 5 €, maximal aber 10 €. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, wie z.B. Inkontinenzhilfen, richtet sich die Zuzahlung nach dem Monatsbedarf, aber auch hier zahlen Sie maximal 10 € pro Monat. Ist für ein Hilfsmittel ein Festbetrag festgesetzt, dann übernehmen wir die Kosten bis zu dieser Grenze. 

    Wenn Sie mit einem Hilfsmittel versorgt wurden, gehen Sie bitte sorgfältig damit um.

    Was versteht man unter Festbeträgen für Hilfsmittel?

    Für verschiedene Hilfsmittelbereiche wurden einheitliche Festbeträge festgesetzt. Bei den Festbeträgen handelt es sich um Höchstpreise. Hierzu zählen folgende Produkte:

    • Einlagen
    • Hörhilfen
    • Inkontinenzhilfen
    • Hilfsmittel zur Kompressionstherapie
    • Sehhilfen
    • Stomaartikel


    Mit dem Festbetrag sind sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Abgabe der Produkte sowie der Nachbetreuung, Nacharbeiten usw. entstehen, inklusive der Mehrwertsteuer, abgegolten.

    Für Hörhilfen, Stomaartikel und Einlagen regeln wir die Festbeträge über eigene Verträge.

    Welche Regelung gilt für Brillen und Kontaktlinsen?

    Brillengläser werden für Versicherte unter 18 Jahren bis zu einem Festbetrag von uns übernommen. 

    Für die Brillenversorgung ab Vollendung des 18. Lebensjahres gibt es verschiedene Ausnahmen. Bei medizinischer Notwendigkeit beteiligen wir uns mit einem Zuschuss an Brillengläsern

    • für Sehhilfen mit einer Beeinträchtigung der Sehschärfe auf beiden Augen von unter 30 Prozent
    • mit einer Kurz- oder Weitsichtigkeit von mindestens 6 Dioptrien oder
    • wegen einer Hornhautverkrümmung ab mindestens 4 Dioptrien bei einem Fernkorrekturausgleich.

    Es gibt aber noch weitere Indikationen, z. B. Augenverletzungen oder Augenerkrankungen. Auch hier übernehmen wir die Kosten für therapeutische Sehhilfen und – wenn medizinisch notwendig – auch für Kontaktlinsen. 
     
    Wichtig zu wissen: 
    Voraussetzung ist, dass eine Augenärztin bzw. ein Augenarzt die Sehhilfe verordnet hat. Das Brillengestell darf auch weiterhin nicht bezuschusst werden. 

    Kontaktlinsen dürfen alle gesetzlichen Krankenkassen nur noch für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sowie stark sehbehinderten Erwachsenen bezuschussen. Es gelten dafür bundesweit einheitliche Festbeträge.

    Welche Regelung gilt für Perücken?

    Wenn Ihr Hautarzt bzw. Ihre Hautärztin einen krankhaften Haarausfall diagnostiziert oder Ihnen während bzw. nach einer Chemotherapie die Haare ausfallen, bezuschussen wir für weibliche Personen eine Perücke. Wir benötigen dafür die Verordnung Ihres Arztes bzw. Ihrer Ärztin. Bei der Versorgung differenziert der Gesetzgeber nach dem Geschlecht sowie nach Ursache und Ausmaß des Haarverlustes.

    Entscheiden Sie sich für eine Kunsthaarperücke, erhalten Sie einen Zuschuss von 350 € im Halbjahr. Bei Echthaarperücken haben Sie die Wahl: Entweder entscheiden Sie sich für einen Zuschuss von 650 € alle 12 Monate oder für einen Zuschuss von 1.300 € alle 24 Monate.

    Beachten Sie bitte, dass die Herstellung der Perücke nur von zugelassenen Leistungserbringern durchgeführt werden kann. Fragen Sie dazu einfach bei Ihrer Friseurin oder Ihrem Friseur nach.

    Welche Regelung gilt für Hörhilfen?

    Wir übernehmen den Festbetrag zuzüglich einer Reparaturpauschale für 6 Jahre. Wer aus Komfortgründen eine höherwertigere Versorgung wünscht, muss die Mehr- und Folgekosten selber tragen.

    Mit der Verordnung des Arztes bzw. der Ärztin gehen Sie zu einem Hörgeräteakustiker, dieser passt Ihnen das Hörgerät an.

    Bei einer Reparatur können Sie sich direkt an den Leistungserbringer (Akustiker) wenden.

    Bei Verletzung der Sorgfaltspflicht durch selbstverschuldeten Verlust des Hörgerätes behalten wir uns vor, Sie an den Kosten der Ersatzversorgung zu beteiligen oder die Wiederversorgung abzulehnen.

    Unser Tipp: Schließen Sie eine private Zusatzversicherung ab, die sich bei Verlust an den Kosten beteiligt.

    Welche Regelung gilt für Allergiker-Bettwäsche (Encasings)?

    Unsere Vertragspartner beschaffen die Encasings für Sie und rechnet die Kosten direkt mit uns ab.

    Den größten Teil der Kosten übernehmen wir für Sie. Sie zahlen bei unseren Vertragspartnern nur die gesetzliche Zuzahlung. Für Versicherte unter 18 Jahren und für alle, die von der Zuzahlung befreit sind, übernehmen wir die Kosten für die Encasings komplett.

    Eine Neuversorgung kann frühestens nach fünf Jahren erfolgen.

    Sollten Ihre Encasings früher kaputt gehen, nehmen Sie bitte zu Ihrem Leistungserbringer Kontakt auf. Im Rahmen der Gewährleistungspflicht prüft er Ihr Anliegen. Wenn es sich um eine Gewährleistung handelt, versorgt Sie Ihr Leistungserbringer mit neuen Encasing. Handelt es sich nicht um eine Gewährleistung, aber die Unbrauchbarkeit der Encasings wird bestätigt, dann schicken Sie diese Bestätigung bitte zusammen mit einer neuen ärztlichen Verordnung an:
     
    BAHN-BKK
    PostCenter
    48123 Münster

    Wenn Sie nicht selbst nach einem Anbieter suchen möchten, dann schicken Sie die Verordnung oder ärztliche Bescheinigung im Original direkt an uns an die gleiche Adresse.
     
    Wir prüfen Ihren Antrag schnellstmöglich. Danach erhalten Sie ein Genehmigungsschreiben mit der Adresse Ihres Lieferanten. Den Auftrag zur Versorgung hat unserer Vertragspartner dann schon erhalten.

    Möchten Sie sich erst eine Liste unserer Vertragspartner ansehen, schicken wir Ihnen diese gerne zu. Aus dieser können Sie Ihren Leistungserbringer wählen und direkt bestellen.

    Wohin soll ich mein Hilfsmittelrezept schicken?

    Das kommt auf das Hilfsmittel an: Manche Rezepte müssen Sie zu uns schicken, mit anderen können Sie sich direkt an die Apotheke, das Sanitätshaus bzw. den Leistungserbringer wenden. Verordnungen, die an uns gehen, schicken Sie bitte per App an uns oder an die folgende Postadresse:

    BAHN-BKK
    PostCenter
    48123 Münster

     

     Hilfsmittel (alphabetisch)Verordnung schicken an
     Absauggeräte / Milchpumpen und ZubehörSanitätshaus/Apotheke
     AdaptionshilfenSanitätshaus/Apotheke
     Applikationshilfen und WundversorgungSanitätshaus/Apotheke
     ArmprothesenSanitätshaus
     AugenprothesenAugenprothetiker
     BadehilfenBAHN-BKK oder Sanitätshaus
     BandagenSanitätshaus/Apotheke
     BeinprothesenSanitätshaus
     BestrahlungsgeräteLeistungserbringer
     BlindenhilfsmittelLeistungserbringer
     BrustprothesenSanitätshaus
     EinlagenSanitätshaus
     ElektrostimulationsgeräteBAHN-BKK oder Sanitätshaus/Apotheke
     EncasingsLeistungserbringer
     EpithesenSanitätshaus
     GehhilfenBAHN-BKK oder Sanitätshaus/Apotheke
     Hilfsmittel gegen DekubitusBAHN-BKK oder Sanitätshaus/Apotheke
     Hilfsmittel bei TracheostomaSanitätshaus/Apotheke
     HörhilfenHörgeräteakustiker
     Inhalations- und AtemtherapiegeräteSanitätshaus/Apotheke
     InkontinenzartikelBAHN-BKK oder Sanitätshaus/Apotheke
     HaarersatzPerückenstudio/Friseur
     Hilfsmittel zur KompressionstherapieSanitätshaus/Apotheke
     KommunikationshilfenSanitätshaus
     KrankenfahrzeugeBAHN-BKK
     KrankenpflegeartikelBAHN-BKK
     LagerungshilfenSanitätshaus/Apotheke
     Messgeräte für KörperzuständeSanitätshaus/Apotheke
     MobilitätshilfenBAHN-BKK
     OrthesenSanitätshaus/Apotheke
     Orthopädische SchuheOrthopädie-Schuhmacher
     Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bestimmtPflegekasse
     Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der PflegeBAHN-BKK
     Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/ HygieneSanitätshaus/Apotheke
     Pflegehilfsmittel - sonstigeLeistungserbringer
     Pflegehilfsmittel zur Linderung von BeschwerdenPflegekasse
     Pflegehilfsmittel zur selbständigen LebensführungPflegekasse
     Prothesen (für Bein, Arm, Brust)Sanitätshaus
     SehhilfenOptiker
     SitzhilfenSanitätshaus
     SprechhilfenSanitätshaus
     StehhilfenSanitätshaus
     StomaartikelSanitätshaus/Apotheke
     Therapeutische BewegungsgeräteSanitätshaus
     ToilettenhilfenBAHN-BKK oder Sanitätshaus/Apotheke
    Welche Verträge hat die BAHN-BKK im Bereich Hilfsmittel geschlossen? Und welche Vorteile bieten mir diese?Wie finde ich einen passenden Hilfsmittelanbieter in meiner Nähe?

    Zusatzversicherungen der DEVK

    Unsere Kooperationspartnerin bietet Ihnen attraktive Krankenzusatzversicherungen an. Als BAHN-BKK-Kunde erhalten Sie diese zu günstigen Konditionen und sparen zusätzlich bei Sehhilfen.