Damit der Eigenanteil beim Zahnersatz nicht zu einer unzumutbaren Belastung für Sie wird, bieten wir eine besondere Regelung in Härtefällen.

Wann gilt die Härtefallregelung?

Die Regelung ist in folgenden Situationen vorgesehen:

  • Ihr monatliches Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt überschreitet nicht den Betrag von 1.414,00 €. Der Grenzwert erhöht sich für den ersten in Ihrem Haushalt lebenden Angehörigen, also Ehepartner, Partner in eingetragener Partnerschaft oder Kind, auf 1.944,25 € im Monat. Für jeden weiteren Angehörigen erhöht sich dieser Wert um 353,50 €. Für die Berechnung müssen wir immer das gesamte Familieneinkommen berücksichtigen.
  • Sie beziehen Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII (Sozialhilfe) oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG (Bundesversorgungsgesetz).
  • Sie erhalten Leistungen im Rahmen der bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.
  • Sie beziehen Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) oder Ausbildungsförderung nach dem BaFöG oder dem SGB III (Arbeitsförderung).
  • Die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung werden für den Betroffenen vom Sozialhilfeträger oder der Kriegsopferfürsorge getragen.

Diesen Anteil übernimmt die BAHN-BKK

Wir übernehmen einen Zuschuss in Höhe von 100 Prozent zur Regelversorgung, dies gilt jedoch höchstens bis zu den tatsächlich entstanden Kosten. Um dieses Angebot in Anspruch zu nehmen, füllen Sie bitte den Antrag Härtefallregelung Zahnersatz aus und senden ihn uns zu.

2te ZahnarztMeinung

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